Genehmigungsvorraussetzungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz
Was öffentlichrechtliche
Vorraussetzungen in Deutschland
betrifft, ist keine amtliche Bewilligung gem. § 3, Abs. 1,
Pkt. 2 i.V.m. § 2, Abs. 1 WHG und aller Voraussicht nach auch
kein
Planfeststellungverfahren erforderlich, denn es liegt weder eine
Benutzung nach § 3 noch ein Ausbau gemäß
§ 31 WHG vor.
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