Genehmigungsvorraussetzungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz

Was öffentlichrechtliche Vorraussetzungen in Deutschland betrifft, ist keine amtliche Bewilligung gem. § 3, Abs. 1, Pkt. 2 i.V.m. § 2, Abs. 1 WHG und aller Voraussicht nach auch kein Planfeststellungverfahren erforderlich, denn es liegt weder eine Benutzung nach § 3 noch ein Ausbau gemäß § 31 WHG vor.
Auch die Erfordernisse durch die Neuregelungen der §§ 33 – 35 WHG zum 1. März 2010 sind erfüllt.


Lutz Kroeber 2010