Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz Nach § 40 Abs. 1 Nr.1 der EEG-Novelle erhalten Laufwasserkraftwerke bis 500 kW 12,7 ct/kWh. Nach Abs. 4 allerdings nur, wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang mit einem Alt- oder anderweitig gebauten Wehr stehen oder "ohne durchgehende Querverbauung" errichtet worden sind. Diese Bedingungen vereiteln echte Neuanlagen. Bereits für vorherige Fassungen hieß es in der Begründung für die zweite Option, dass damit entsprechende Neuentwicklungen befördert werden sollen. Das Transverpello löst nun jene Intension ein, weil es ja keine "durchgehende Querverbauung" braucht. – Wo der Gesetzgeber wohl anderes im Sinn gehabt hat, nämlich hoffnungslos Untaugliches wie immer wieder auftauchende Mantelturbinen, die auch stets verlorenes Fördergeld erhalten.. Lutz Kroeber 2024 Transverpello |